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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein Beginenhaus Kempten.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten (Allgäu) eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Kempten (Allgäu).

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck und Aufgabe des Vereines ist die Beschaffung von Geldern zur Durchführung folgender Vorhaben, die entsprechend ihrer Gewichtung aufgeführt sind:

a) der Erhalt und die denkmalgerechte Sanierung des Gebäudeensembles Burgstraße 3 und 3a in Kempten (Allgäu);

b) die Förderung von gemeinnützigen Projekten, die einen denkmalpflegerischen, heimatkundlichen oder kulturellen Bezug zu dem Gebäudeensemble Burgstraße 3 und 3a haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist weder konfessionell noch parteilich gebunden und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 Abs.2 Nr.1 AO. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Verein. Der Verein wird keine Personen durch Aufgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
Aktives Mitglied des Vereines kann jede geschäftsfähige Person werden, die die Zwecke des Vereines anerkennt, sich für seine Förderung einsetzt und einen aktiven Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele leistet.
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert.

2. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

3. Die Aufnahme der aktiven Mitglieder und Fördermitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstandsgremium des Fördervereins. Das Vorstandsgremium entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

4. Die aktive Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende.
Die Fördermitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Erlöschen oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach Ablauf des zweiten Jahres nach der letzten Zahlung kein Beitrag mehr eingegangen ist.

5. Der Ausschluss von aktiven Mitgliedern oder Fördermitgliedern erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 des gesamten Vorstandsgremiums. Der Beschluss ist dem aktiven Mitglied oder dem Fördermitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden, der beim Vorstandsgremium schriftlich einzureichen ist. Es besteht das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte der/des Be-troffenen.

6. Mitglieder und Fördermitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Anteile des Vereinsvermögens oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, sofern es sich nicht um vorab ausgelegte Beträge handelt.

§ 5 Beitragspflicht

1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2. Das Vorstandsgremium ist berechtigt, auf Antrag im Einzelfall von der Beitragspflicht ganz oder teilweise abzusehen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Vorstandsgremium.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Vereins.

2. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Jedes aktive Mitglied hat die Möglichkeit, das Stimmrecht im Einzelfall schriftlich auf ein anderes aktives Mitglied zu übertragen. Dieses ist zur Stimmabgabe für das vertretene Mitglied nur berechtigt, wenn die Bevollmächtigung schriftlich vorliegt. Jedes aktive Mitglied kann nur ein aktives Mit-glied vertreten. Das vertretene Mitglied gilt bei Abstimmungen als anwesend.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vorstandsgremium im Interesse des Vereines für erforderlich hält oder dies mindestens 10 % aller aktiven Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstandsgremium einfordern.

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mindestens zwei Wochen (Poststempel) vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte an alle Mitglieder zu erfolgen.
Dringende Tagesordnungspunkte können in der Mitgliederversammlung auch dann verhandelt werden, wenn sie in der Ladung nur als „Sonstiges“ gekennzeichnet waren, ohne dass sie einzeln aufgeführt wurden.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Vereinsausschluss oder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3, bei Auflösung des Vereins die Mehrheit von 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung bestimmt insbesondere

a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan

b) die Arbeitsweise des Vereins

c) die Höhe des Vereinsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten

d) die Aufgaben des Vorstandsgremiums

e) die Höhe des Geldbetrages, über den das Vorstandsgremium innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes selbständig entscheiden kann

f) ob und welche Aufgabenbereiche an Einzelpersonen delegiert werden, die dann im Sinne der Satzung inhaltlich selbstständig arbeiten und der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit schriftlich Bericht erstatten

g) über Satzungsänderungen

h) den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe des §4, Absatz 5

i) die Auflösung des Vereins.

Zudem obliegen der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

j) Wahl und Entlastung des Vorstandsgremiums

k) jährliche Entgegennahme der schriftlich niedergelegten Berichte des Vorstandsgremiums und der KassenprüferInnen

l) jährliche Wahl von mindestens zwei KassenprüferInnen, die weder dem Vorstandsgremium noch einem von ihm berufenen Gremium angehören dürfen, zur Prüfung der Rechnungslegung des Vorstandes

m) Aufstellung und Genehmigung der Geschäftsordnung

n) Beschlussfassung über die Annahme von Anträgen.

8. Bei den Mitgliederversammlungen führt ein Vorstandsmitglied den Vorsitz und benennt eine/ Protokollführer/in. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Protokollierung. Die Kopien der unterschriebenen Protokolle müssen spätestens 4 Wochen nach der Versammlung versendet werden.

§ 8 Vorstandsgremium

1. Das Vorstandsgremium besteht aus 3 aktiven Mitgliedern:

a) ein/e Vorsitzende/r

b) ein/e Schatzmeister/in

c) ein/e Schriftführer/in.

2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Das Vorstandsgremium fällt seine Entscheidungen mit der qualifizierten Mehrheit von Zweidritteln.

4. Das Vorstandsgremium nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere sind seine Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

f) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe des §4

Es ist bei seiner Tätigkeit an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden und dieser zur Rechenschaft verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder haften persönlich gegenüber dem Verein nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlich schädigendem Verhalten.

5. Das Vorstandsgremium arbeitet ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern steht Aufwendungsersatz zu. Bei Verzicht kann eine Spendenquittung ausgestellt werden.

6. Die Arbeitsweise des Vorstandsgremiums sowie die Verteilung der Aufgaben sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

7. Das Vorstandsgremium wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit endet bei Amtsniederlegung oder Ausschluss sofort. In diesem Falle muss für die Neuwahl innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss mindestens vier Wochen (Poststempel) vorher erfolgen.

Verbleibt bei der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks ein Guthaben, so sind mit diesem Geld Vereinsschulden zu begleichen. Das verbleibende Vermögen fließt einem Nachfolgeverein zu, falls dieser nicht besteht, der Stadt Kempten (Allgäu). In beiden Fällen besteht die Auflage, das Vermögen im Sinne der Denkmalpflege für die Gebäude Burgstraße 3 und 3a zu verwenden.

Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Kempten, den 22. März 2017

 

 

 

 

 

August 2021
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